Wiener Dienstleistungsgesetz (W-DLG) Fundstelle

W-DLG - Wiener Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG)

StF.: LGBl. 19/2012

Änderung

LGBl. Nr. 19/2012, CELEX-Nr.: 32006L0123

LGBl. Nr. 07/2015, CELEX-Nr.: 32013L0055

LGBl. Nr. 23/2017, CELEX-Nr.: 32005L0036, 32014L0036 und 32014L0066

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz –
W-DLG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

 

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

 

§ 4.

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 5.

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6.

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 7.

Informationspflichten der Behörde

§ 8.

Elektronisches Verfahren

§ 9.

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

3. Abschnitt

Genehmigungen

 

§ 10.

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

§ 11.

Empfangsbestätigung

4. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie

 

§ 12.

Zuständigkeiten

§ 13.

Verbindungsstelle

§ 14.

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 15.

Grundsätze

§ 16.

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen

§ 17.

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen

§ 18.

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 19.

Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt

Europäischer Berufsausweis

 

§ 20.

Allgemeines

§ 21.

Antragstellung

§ 22.

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

§ 23.

Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung sonstiger Dienstleistungen

§ 24.

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten

6. Abschnitt

Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

 

§ 25.

Verwaltungszusammenarbeit

§ 26.

Vorwarnmechanismus

§ 27.

Verbindungsstelle

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

§ 28.

Zuständigkeit

§ 29.

Umsetzungshinweis

 

In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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