Wiener Dienstleistungsgesetz (W-DLG) Fundstelle

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2017 bis 31.12.9999

Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG)

StF.: LGBl. 19/2012

Änderung

LGBl. Nr. 19/2012, CELEX-Nr.: 32006L0123

LGBl. Nr. 07/2015, CELEX-Nr.: 32013L0055

LGBl. Nr. 23/2017, CELEX-Nr.: 32005L0036, 32014L0036 und 32014L0066

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz –
W-DLG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 2.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 3. Begriffsbestimmungen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 4. Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 4.

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 5. Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5.

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6. Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6.

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 7. Informationspflichten der Behörde

§ 7.

Informationspflichten der Behörde

§ 8. Elektronisches Verfahren

§ 8.

Elektronisches Verfahren

§ 9. Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

§ 9.

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

3. Abschnitt

Genehmigungen

§ 10. Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

§ 10.

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

§ 11. Empfangsbestätigung

§ 11.

Empfangsbestätigung

4. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie

§ 12. Zuständigkeiten

§ 12.

Zuständigkeiten

§ 13. Verbindungsstelle

§ 13.

Verbindungsstelle

§ 14. Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 14.

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 15. Grundsätze

§ 15.

Grundsätze

§ 16.

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen

§ 16. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen

§ 17.

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen

§ 17. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
§ 18. Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 18.

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 19. Vorwarnungsmechanismus

§ 19.

Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt

Europäischer Berufsausweis

§ 20.

Allgemeines

§ 21.

Antragstellung

§ 22.

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

§ 23.

Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung sonstiger Dienstleistungen

§ 24.

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten

6. Abschnitt

Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

§ 25.

Verwaltungszusammenarbeit

§ 26.

Vorwarnmechanismus

§ 27.

Verbindungsstelle

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20. In-Kraft-Treten

§ 28.

Zuständigkeit

§ 21. Umsetzungshinweis

§ 29.

Umsetzungshinweis

Stand vor dem 28.07.2017

In Kraft vom 08.03.2012 bis 28.07.2017

Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG)

StF.: LGBl. 19/2012

Änderung

LGBl. Nr. 19/2012, CELEX-Nr.: 32006L0123

LGBl. Nr. 07/2015, CELEX-Nr.: 32013L0055

LGBl. Nr. 23/2017, CELEX-Nr.: 32005L0036, 32014L0036 und 32014L0066

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz –
W-DLG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 2.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 3. Begriffsbestimmungen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 4. Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 4.

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 5. Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5.

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6. Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6.

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 7. Informationspflichten der Behörde

§ 7.

Informationspflichten der Behörde

§ 8. Elektronisches Verfahren

§ 8.

Elektronisches Verfahren

§ 9. Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

§ 9.

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

3. Abschnitt

Genehmigungen

§ 10. Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

§ 10.

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

§ 11. Empfangsbestätigung

§ 11.

Empfangsbestätigung

4. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie

§ 12. Zuständigkeiten

§ 12.

Zuständigkeiten

§ 13. Verbindungsstelle

§ 13.

Verbindungsstelle

§ 14. Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 14.

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 15. Grundsätze

§ 15.

Grundsätze

§ 16.

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen

§ 16. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen

§ 17.

Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen

§ 17. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
§ 18. Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 18.

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 19. Vorwarnungsmechanismus

§ 19.

Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt

Europäischer Berufsausweis

§ 20.

Allgemeines

§ 21.

Antragstellung

§ 22.

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

§ 23.

Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung sonstiger Dienstleistungen

§ 24.

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten

6. Abschnitt

Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

§ 25.

Verwaltungszusammenarbeit

§ 26.

Vorwarnmechanismus

§ 27.

Verbindungsstelle

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20. In-Kraft-Treten

§ 28.

Zuständigkeit

§ 21. Umsetzungshinweis

§ 29.

Umsetzungshinweis

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