§ 16 W-DLG Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen

W-DLG - Wiener Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Wien niedergelassene Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer bzw. eine Dienstleistungserbringerin, der bzw. die im Gebiet des Landes Wien niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

In Kraft seit 08.03.2012 bis 31.12.9999
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