§ 30 W-DLG Umsetzungshinweis

W-DLG - Wiener Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36,

2.

Art. 4a bis d, 4f, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie), ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 317 vom 1.12.2017, S. 119–220,

3.

Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014 S. 375,

4.

Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014 S. 1.

In Kraft seit 19.10.2019 bis 31.12.9999
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