Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Funktionsgebühr beträgt jährlich
1.Ziffer einsfür den Treuhänder bei einer Bemessungsgrundlage
bis 36 Millionen Euro
1 526 Euro
über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro
3 052 Euro
über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro
4 142 Euro
über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro
6 105 Euro
über 727 Millionen Euro
7 631 Euro
2.Ziffer 2
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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