Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß § 301 Abs. 3 VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß Paragraph 301, Absatz 3, VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.
(2)Absatz 2,Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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