Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Höhe zu.Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Höhe zu.
(2)Absatz 2,Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, wird die Funktionsgebühr für die Zeit der Bestellung anteilig ermittelt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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