Gesamte Rechtsvorschrift VU-TGV

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

VU-TGV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 VU-TGV Bemessungszeitraum


  1. (1)Absatz eins,Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Höhe zu.Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Höhe zu.
  2. (2)Absatz 2,Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, wird die Funktionsgebühr für die Zeit der Bestellung anteilig ermittelt.

§ 2 VU-TGV Bemessungsgrundlage


  1. (1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß § 301 Abs. 3 VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß Paragraph 301, Absatz 3, VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.
  2. (2)Absatz 2,Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.

§ 3 VU-TGV Höhe der Funktionsgebühr


  1. (1)Absatz eins,Die Funktionsgebühr beträgt jährlich
    1. 1.Ziffer einsfür den Treuhänder bei einer Bemessungsgrundlage

bis 36 Millionen Euro

1 526 Euro

über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro

3 052 Euro

über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro

4 142 Euro

über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro

6 105 Euro

über 727 Millionen Euro

7 631 Euro

  1. 2.Ziffer 2

§ 4 VU-TGV Erstattung der Funktionsgebühr


Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni am darauf folgenden 1. Juli und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember am darauf folgenden 1. Jänner jedes Jahres der FMA zu ersetzen.

§ 5 VU-TGV Inkrafttreten und Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Funktionsgebühren, die für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 zu entrichten sind, sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks, BGBl. Nr. 682/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 614/1990, zu erstatten. Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 gemäß derselben Verordnung zu ersetzen.Funktionsgebühren, die für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 zu entrichten sind, sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks, Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1986,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1990,, zu erstatten. Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 gemäß derselben Verordnung zu ersetzen.

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