§ 4 VPDG Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

VPDG - Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026

Für eine multinationale Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Z 1 ist zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts entsprechend der Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 verpflichtet: Für eine multinationale Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts entsprechend der Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 verpflichtet:

  1. 1.Ziffer einsdie oberste Muttergesellschaft, wenn diese in Österreich ansässig ist, oder
  2. 2.Ziffer 2eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die in die Verpflichtungen einer obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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