§ 12 VPDG (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz), Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden - JUSLINE Österreich
§ 12 VPDG Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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