Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Die gesamte Dokumentation ist in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache oder in englischer Sprache zu führen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung das Führen von Teilen des länderbezogenen Berichts in englischer Sprache vorzusehen.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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