(1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.
(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3 EO, nicht jedoch im Fall des § 14 Abs. 2 Z 3 EO.
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