Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2021
Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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