Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer war Kläger in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX (in der Folge: Landesgericht). Mit Versäumungsurteil vom 15.6.2016 erkannte das Landesgericht den Beklagten schuldig, näher bezeichnete Behauptungen, die den Beschwerdeführer betrafen, zu unterlassen bzw. zu widerrufen und den Widerruf in näher bestimmter Weise zu veröffentlichen. Am 17.8.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Exekutionsant... mehr lesen...