Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des
–Strichaufzählungauf die Begründung des Versicherungsverhältnisses,
–Strichaufzählungauf das dem erstmaligen Entstehen der Steuerschuld im Inland oder
–Strichaufzählungauf den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht,
folgenden Jahres über
1.Ziffer einsden Namen des Versicherers,
2.Ziffer 2den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
3.Ziffer 3den Namen und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers,
4.Ziffer 4die Anschrift des Versicherungsnehmers,
5.Ziffer 5den Gegenstand der Versicherung,
6.Ziffer 6die Versicherungssumme in Euro,
7.Ziffer 7die Dauer der Versicherung,
8.Ziffer 8das Datum des Zahlungsbeginns des Versicherungsentgeltes,
9.Ziffer 9den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
10.Ziffer 10die Höhe des Versicherungsentgeltes in Eurozu informieren.
(2)Absatz 2,Zur Übermittlung der Informationen durch den Versicherer an das Finanzamt Österreich hat dieser den amtlichen Vordruck (Vers6) zu verwenden, der vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist. Darin hat der Versicherer zu bestätigen, dass er von der Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Die Übermittlung hat postalisch oder elektronisch zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wird der amtliche Vordruck gemäß Abs. 2 elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.Wird der amtliche Vordruck gemäß Absatz 2, elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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