Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.