Gesamte Rechtsvorschrift VersSt-IPV 2023

VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

VersSt-IPV 2023
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 VersSt-IPV 2023


Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht.

§ 2 VersSt-IPV 2023 Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer


  1. (1)Absatz eins,Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Abs. 2 zu informieren:Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Absatz 2, zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer,
    2. 2.Ziffer 2die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich,
    3. 3.Ziffer 3den Namen des Versicherers,
    4. 4.Ziffer 4den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
    5. 5.Ziffer 5die Polizzennummer des Versicherungsvertrages,
    6. 6.Ziffer 6den Gegenstand der Versicherung,
    7. 7.Ziffer 7die Versicherungssumme in Euro,
    8. 8.Ziffer 8die Dauer der Versicherung,
    9. 9.Ziffer 9den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
    10. 10.Ziffer 10die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro.
  2. (2)Absatz 2,Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich
    1. 1.Ziffer einsim Zuge der Begründung des Versicherungsverhältnisses, sofern dieses nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird,
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. August 2024, sofern das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2023 bestanden hat,
    3. 3.Ziffer 3unverzüglich ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht oder
    4. 4.Ziffer 4wenn Z 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht im Inlandwenn Ziffer eins bis 3 nicht zur Anwendung kommen, binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht im Inlandzu informieren.

§ 3 VersSt-IPV 2023 Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt Österreich


  1. (1)Absatz eins,Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des
    • Strichaufzählungauf die Begründung des Versicherungsverhältnisses,
    • Strichaufzählungauf das dem erstmaligen Entstehen der Steuerschuld im Inland oder
    • Strichaufzählungauf den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht,
             folgenden Jahres über
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Versicherers,
    2. 2.Ziffer 2den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
    3. 3.Ziffer 3den Namen und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers,
    4. 4.Ziffer 4die Anschrift des Versicherungsnehmers,
    5. 5.Ziffer 5den Gegenstand der Versicherung,
    6. 6.Ziffer 6die Versicherungssumme in Euro,
    7. 7.Ziffer 7die Dauer der Versicherung,
    8. 8.Ziffer 8das Datum des Zahlungsbeginns des Versicherungsentgeltes,
    9. 9.Ziffer 9den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
    10. 10.Ziffer 10die Höhe des Versicherungsentgeltes in Eurozu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Zur Übermittlung der Informationen durch den Versicherer an das Finanzamt Österreich hat dieser den amtlichen Vordruck (Vers6) zu verwenden, der vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist. Darin hat der Versicherer zu bestätigen, dass er von der Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Die Übermittlung hat postalisch oder elektronisch zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Wird der amtliche Vordruck gemäß Abs. 2 elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.Wird der amtliche Vordruck gemäß Absatz 2, elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 4 VersSt-IPV 2023 Inkrafttretensbestimmung


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.

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