§ 1 VersSt-IPV 2023

VersSt-IPV 2023 - VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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