Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Abs. 2 zu informieren:Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Absatz 2, zu informieren:
1.Ziffer einsdie Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer,
2.Ziffer 2die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich,
3.Ziffer 3den Namen des Versicherers,
4.Ziffer 4den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
5.Ziffer 5die Polizzennummer des Versicherungsvertrages,
6.Ziffer 6den Gegenstand der Versicherung,
7.Ziffer 7die Versicherungssumme in Euro,
8.Ziffer 8die Dauer der Versicherung,
9.Ziffer 9den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
10.Ziffer 10die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro.
(2)Absatz 2,Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich
1.Ziffer einsim Zuge der Begründung des Versicherungsverhältnisses, sofern dieses nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird,
2.Ziffer 2bis zum 31. August 2024, sofern das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2023 bestanden hat,
3.Ziffer 3unverzüglich ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht oder
4.Ziffer 4wenn Z 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht im Inlandwenn Ziffer eins bis 3 nicht zur Anwendung kommen, binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht im Inlandzu informieren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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