§ 61 VBO 1995 Übergangsbestimmung für die Nebenbeschäftigung

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Vertragsbedienstete des Schemas IV KAV, der als solcher bis vier Monate nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des § 16 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 eine gemeldete Nebenbeschäftigung zulässigerweise ausgeübt hat, darf diese Nebenbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin ausüben, auch wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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