§ 54n VBO 1995 Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
§ 54n.Paragraph 54 n,

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 54m, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 54 m,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.

In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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