Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
(1)Absatz einsWurden dem Vertragsbediensteten innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3b keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (§ 2 Abs. 2 Z 4) oder das Beschäftigungsausmaß (§ 2 Abs. 2 Z 6) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.Wurden dem Vertragsbediensteten innerhalb der Frist des Paragraph 2, Absatz 3 b, keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,) oder das Beschäftigungsausmaß (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.
(2)Absatz 2Die Rechtsvermutung gemäß Abs. 1 kommt erst zur Anwendung, wenn der Vertragsbedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.Die Rechtsvermutung gemäß Absatz eins, kommt erst zur Anwendung, wenn der Vertragsbedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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