§ 23 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Genossenschaftsstraßen sind die von einer Straßengenossenschaft (§ 25) als solche erklärten Straßen.

(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 bedarf eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen gefassten Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft. Eine solche Erklärung ist der Behörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.

(3) Die Behörde hat die Genossenschaftsstraßen in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Hiebei ist der Verlauf der Straße kurz zu beschreiben und deren ungefähre Länge in Kilometern anzugeben. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen.

(4) Genossenschaftsstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Für einen Beschluss zur Auflassung gilt der Abs. 2 sinngemäß. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Straßenerhalter einer Genossenschaftsstraße ist die Straßengenossenschaft.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 V-StrG
§ 24 V-StrG