§ 27 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Ausschuss zu wählen. Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann (Stellvertreter) zu wählen. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann anstelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. Die Namen und Wohnanschriften des Obmannes oder Geschäftsführers und ihrer Stellvertreter sowie allenfalls sonst vertretungsbefugter Ausschussmitglieder sind der Behörde innert einer Woche nach der Wahl bekannt zu geben.

(2) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Vereinbarungen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen im Verwaltungswege einbringen.

(3) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Bereich bestehenden Genossenschaften zu führen. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen. Die Behörde hat auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genossenschaft besteht und wer für diese vertretungsbefugt ist.

(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Hievon ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche.

(5) Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften deren Mitglieder im Verhältnis ihres Anteiles gemäß § 25 Abs. 2 lit. c.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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