(1) Alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes- , Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
(2) Auf die im Abs. 1 genannten Straßen, die nach ihrer Art nur für den Fußgängerverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb benützbar sind, finden die Bestimmungen des 7. und 8. Abschnittes keine Anwendung.
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