§ 40 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(2) Mit der Videoüberwachung dürfen Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.

(3) Der Straßenerhalter darf die erhobenen Daten jederzeit zum Zwecke einer Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.

(4) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt werden.

(5) Werden die erhobenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden zu löschen, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, es sei denn, sie werden nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet. Diesfalls können sie so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten Daten unverzüglich zu löschen.

(6) Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten Daten nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 verarbeitet hat, festzuhalten.

(7) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 V-StrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 V-StrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 V-StrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 V-StrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 V-StrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-StrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 V-StrG
§ 41 V-StrG