Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsDas Straßen- und Wegekonzept (§ 16) und dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung einer Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, soweit eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist,Das Straßen- und Wegekonzept (Paragraph 16,) und dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung einer Umweltprüfung (Paragraph 18,) zu unterziehen, soweit eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist,
a)Litera aeiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 des Bundes unterliegt, oder
b)Litera bEuropaschutzgebiete (§ 26 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigen könnte.Europaschutzgebiete (Paragraph 26, Absatz 4, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigen könnte.
(2)Absatz 2Ein Straßen- und Wegekonzept, für das nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, und dessen Änderungen sind dann einer Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, wenn eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.Ein Straßen- und Wegekonzept, für das nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Absatz eins, besteht, und dessen Änderungen sind dann einer Umweltprüfung (Paragraph 18,) zu unterziehen, wenn eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der Paragraph 9, Absatz 2, (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 2 festgelegt werden. Die Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die von der Ausnahme betroffenen Straßen, deren ungefährer Verlauf durch ein Straßen- und Wegekonzept festgelegt wird, bei Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Der § 9 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Absatz 2, festgelegt werden. Die Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die von der Ausnahme betroffenen Straßen, deren ungefährer Verlauf durch ein Straßen- und Wegekonzept festgelegt wird, bei Berücksichtigung des Anhangs römisch II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Der Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 3 vorliegen. Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien.In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Absatz 3, vorliegen. Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (Paragraph 7, Absatz 4,) zu veröffentlichenden Materialien.
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