(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist berechtigt, für die Benützung von Landesstraßen mit Kraftfahrzeugen ein Entgelt einzuheben, sofern solche Straßen größere Höhenunterschiede überwinden oder Naturschönheiten zugänglich machen.
(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr, für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken dienen, die über eine solche Straße erreichbar sind, darf kein Benützungsentgelt verlangt werden.
(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge so festzusetzen, dass die Summe der Benützungsentgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes der Straße einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen dem Land und einem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
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