Art. 1 § 8b V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden:

a)

in Abteilungen für Innere Medizin oder für Neurologie:

Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;

b)

in Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Remobilisation und Nachsorge;

c)

in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin:

Departments für Psychosomatik für Erwachsene;

d)

in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik.

(2) Departments verfügen über folgende Bettenzahl:

a)

Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation und Remobilisation und Nachsorge: mindestens 15 Betten;

b)

Departments für Psychosomatik für Erwachsene: mindestens zwölf Betten;

c)

Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik: mindestens zwölf Betten.

(3) Departments müssen nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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