§ 36 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die unbedingt notwendige ärztliche (zahnärztliche) erste Hilfe darf in einer Krankenanstalt niemandem verweigert werden.

(2) Der ärztliche (zahnärztliche) Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)

In der Krankenanstalt muss ärztliche Hilfe jederzeit sofort erreichbar sein.

b)

In Standardkrankenanstalten muss im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie im Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Anstalt anwesenden Facharzt oder eine Fachärztin aus einem der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet und eine Rufbereitschaft von Fachärzten oder Fachärztinnen der jeweils sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; in Anstalten mit mehr als 250 Betten muss jedoch zusätzlich ein Facharzt oder eine Fachärztin aus einem weiteren der in Betracht kommenden Sonderfächer ständig anwesend sein. Während des sonstigen Dienstbetriebes müssen Fachärzte oder Fachärztinnen aller in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt ständig anwesend sein.

c)

In Schwerpunktkrankenanstalten muss jedenfalls in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie sowie Unfallchirurgie ein Facharzt oder eine Fachärztin des betreffenden Sonderfaches ständig anwesend sein. In den sonstigen fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten kann im Nachtdienst (außerhalb des Tagdienstes) sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der betreffenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn während der Zeit ihrer Abwesenheit eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.

d)

In Zentralkrankenanstalten müssen Fachärzte oder Fachärztinnen aller in Betracht kommenden Sonderfächer ständig anwesend sein.

e)

In Fachschwerpunkten kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.

f)

In dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß lit. b und c sinngemäß; außerhalb der Betriebszeiten kann von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten und Fachärztinnen der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten und Patientinnen durch die Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist.

g)

In dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten oder Fachärztinnen der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist.

h)

In selbständigen Ambulatorien für Physiotherapie, in denen keine Turnusarztausbildung erfolgt, kann von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden, wenn ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und für Heilmasseure und Heilmasseurinnen sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über das Personal des medizinisch-technischen Fachdienstes, der Sanitätshilfsdienste und der medizinischen Masseure und Masseurinnen gewährleistet ist.

i)

Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Ärztinnen (Zahnärzte und Zahnärztinnen) müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.

j)

In Krankenanstalten bzw. Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muss die Ausbildung der Turnusärzte und -ärztinnen gewährleistet sein.

(3) Patienten und Patientinnen der Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich (zahnärztlich) untersucht und behandelt werden.

(4) Behandlungen dürfen nur mit Zustimmung der Patienten und Patientinnen erfolgen; bei Fehlen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, es sei denn, die Behandlung ist durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung oder mit der Bestellung einer gesetzlichen Vertretung verbundene Aufschub das Leben des Patienten oder der Patientin gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet die mit der Leitung der betreffenden Abteilung oder, wenn Abteilungen nicht bestehen, die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt betraute Person.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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