§ 30 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Insbesondere hat der Rechtsträger zugunsten der Patienten und Patientinnen sicherzustellen, dass

a)

sie ihr Recht auf ausreichende und verständliche Aufklärung und Information über die Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und ihre Risiken ausüben sowie sich aktiv an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen beteiligen können;

b)

ihnen klare Preisinformationen zur Verfügung gestellt werden, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85 handelt;

c)

ihre Zustimmung zu Heilbehandlungen eingeholt wird;

d)

auf ihren Wunsch ihnen oder ihren Vertrauenspersonen Informationen über den Gesundheitszustand und den Behandlungsverlauf durch einen Arzt oder eine Ärztin, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, in möglichst verständlicher und schonungsvoller sowie in einer der Persönlichkeit des Patienten oder der Patientin angemessenen Art gegeben werden;

e)

sie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Überlassung einer Kopie derselben gegen Ersatz der Kosten ausüben können;

f)

sie sorgfältig und respektvoll behandelt werden;

g)

die Vertraulichkeit gewahrt wird;

h)

neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte oder Ärztinnen zur Verfügung stehen;

i)

auf ihren Wunsch eine seelsorgerische Betreuung und eine psychische Unterstützung bereitgestellt werden;

j)

in den Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufen auf den allgemein üblichen Lebensrhythmus Bedacht genommen wird, soweit dadurch ein effizienter Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird;

k)

ihre Privat- und Intimsphäre, insbesondere in Mehrbettzimmern und medizinisch-therapeutischen Funktionsbereichen, ausreichend gewahrt wird;

l)

ausreichend Besuchsmöglichkeiten in der Krankenanstalt und Kontaktmöglichkeiten nach außen bestehen; insbesondere müssen Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen bei einer nachhaltigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten mit ihnen in Kontakt treten können; ebenso steht Bezugspersonen von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ein Besuchrecht außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu;

m)

bei stationärer Anstaltspflege von Kindern und Jugendlichen die Krankenzimmer, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Kindern und Jugendlichen dienen, altersgerecht ausgestattet sind und eine stationäre Aufnahme von Kindern getrennt von erwachsenen Patienten und Patientinnen erfolgt, soweit dies organisatorisch möglich ist;

n)

bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr auch die Mitaufnahme einer Bezugsperson möglich ist; dies gilt auch für Menschen mit Behinderung, wenn sie auf die Mitbetreuung durch die Bezugsperson angewiesen sind;

o)

schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt Schulunterricht erteilt werden kann;

p)

sie möglichst schmerzarm betreut und, wenn eine Heilung nicht mehr möglich ist, auch nur zur Linderung ihrer Beschwerden behandelt werden;

q)

das Recht auf Sterbebegleitung gewahrt, ein würdevolles Sterben ermöglicht wird und Vertrauenspersonen mit dem sterbenden Menschen in Kontakt treten können.

(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben ferner dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Informationen über die ihnen zustehenden Rechte in der Krankenanstalt erhalten können sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach § 28a informiert werden.

(4) Die Patienten und Patientinnen sind über die Informations- und Beschwerdestelle und die Patientenanwaltschaft zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2013, 10/2015

In Kraft seit 26.02.2015 bis 31.12.9999
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