(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen
a)  | im Bereich der Onkologie und Psychiatrie;  | |||||||||
b)  | mit psychosomatischen Erkrankungen oder anderen besonders belastenden Erkrankungen;  | |||||||||
c)  | die sich in einer akuten persönlichen, sozialen oder familiären Krise befinden.  | |||||||||
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 38 V-SG