§ 38 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen

a)

im Bereich der Onkologie und Psychiatrie;

b)

mit psychosomatischen Erkrankungen oder anderen besonders belastenden Erkrankungen;

c)

die sich in einer akuten persönlichen, sozialen oder familiären Krise befinden.

In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
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