Art. 1 § 8b V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden:

a)

Departmentsin Abteilungen für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments gemäß Abs. 4;Innere Medizin oder für Neurologie:

Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;

b)

in Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Neurologie:Remobilisation und Nachsorge;

Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;

c)

in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Remobilisation und Nachsorge;

Departments für Psychosomatik für Erwachsene;

d)

in Abteilungen für ChirurgieKinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Plastische, ÄsthetischeKinder- und Rekonstruktive Chirurgie;Jugendpsychosomatik.

e) in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin:
Departements für Psychosomatik für Erwachsene;
f) in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik.

(2) Departments verfügen über folgende Bettenzahl:

a)

SatellitendepartmentsDepartments für UnfallchirurgieAkutgeriatrie/Remobilisation und Remobilisation und Nachsorge: mindestens 15 bis 24 Betten;

b)

Departments für Akutgeriatrie/RemobilisationPsychosomatik für Erwachsene: mindestens 20zwölf Betten;

c)

Departments für Plastische, ÄsthetischeKinder- und Rekonstruktive Chirurgie oder Remobilisation und NachsorgeJugendpsychosomatik: 15 bis 24mindestens zwölf Betten;.

d) Departments für Psychosomatik für Erwachsene: mindestens zwölf Betten;
e) Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik: mindestens zwölf Betten.

(3) Departments müssen – mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie – nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen.

(4) Satellitendepartmentsoder Ärzte oder Ärztinnen für Unfallchirurgie sind organisatorisch Teil jener Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie einer anderen Krankenanstalt oder – im Falle einer KrankenanstaltAllgemeinmedizin mit mehreren Standorten – von einer Abteilung für Unfallchirurgie an einem anderen Krankenanstaltenstandort sicherzustellen (Mutterabteilung)entsprechender Qualifikation verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.2019

(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden:

a)

Departmentsin Abteilungen für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments gemäß Abs. 4;Innere Medizin oder für Neurologie:

Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;

b)

in Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Neurologie:Remobilisation und Nachsorge;

Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;

c)

in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Remobilisation und Nachsorge;

Departments für Psychosomatik für Erwachsene;

d)

in Abteilungen für ChirurgieKinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Plastische, ÄsthetischeKinder- und Rekonstruktive Chirurgie;Jugendpsychosomatik.

e) in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin:
Departements für Psychosomatik für Erwachsene;
f) in Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik.

(2) Departments verfügen über folgende Bettenzahl:

a)

SatellitendepartmentsDepartments für UnfallchirurgieAkutgeriatrie/Remobilisation und Remobilisation und Nachsorge: mindestens 15 bis 24 Betten;

b)

Departments für Akutgeriatrie/RemobilisationPsychosomatik für Erwachsene: mindestens 20zwölf Betten;

c)

Departments für Plastische, ÄsthetischeKinder- und Rekonstruktive Chirurgie oder Remobilisation und NachsorgeJugendpsychosomatik: 15 bis 24mindestens zwölf Betten;.

d) Departments für Psychosomatik für Erwachsene: mindestens zwölf Betten;
e) Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik: mindestens zwölf Betten.

(3) Departments müssen – mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie – nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen.

(4) Satellitendepartmentsoder Ärzte oder Ärztinnen für Unfallchirurgie sind organisatorisch Teil jener Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie einer anderen Krankenanstalt oder – im Falle einer KrankenanstaltAllgemeinmedizin mit mehreren Standorten – von einer Abteilung für Unfallchirurgie an einem anderen Krankenanstaltenstandort sicherzustellen (Mutterabteilung)entsprechender Qualifikation verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

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