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(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden:
a) |
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Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation; | ||||||||||
b) | in Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für | |||||||||
c) | in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin | |||||||||
Departments für Psychosomatik für Erwachsene; | ||||||||||
d) | in Abteilungen für | |||||||||
(2) Departments verfügen über folgende Bettenzahl:
a) |
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b) | Departments für | |||||||||
c) | Departments für | |||||||||
(3) Departments müssen – mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie – nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen.
(4) Satellitendepartmentsoder Ärzte oder Ärztinnen für Unfallchirurgie sind organisatorisch Teil jener Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie einer anderen Krankenanstalt oder – im Falle einer KrankenanstaltAllgemeinmedizin mit mehreren Standorten – von einer Abteilung für Unfallchirurgie an einem anderen Krankenanstaltenstandort sicherzustellen (Mutterabteilung)entsprechender Qualifikation verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020
(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden:
a) |
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Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation; | ||||||||||
b) | in Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für | |||||||||
c) | in Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin | |||||||||
Departments für Psychosomatik für Erwachsene; | ||||||||||
d) | in Abteilungen für | |||||||||
(2) Departments verfügen über folgende Bettenzahl:
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b) | Departments für | |||||||||
c) | Departments für | |||||||||
(3) Departments müssen – mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie – nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen.
(4) Satellitendepartmentsoder Ärzte oder Ärztinnen für Unfallchirurgie sind organisatorisch Teil jener Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie einer anderen Krankenanstalt oder – im Falle einer KrankenanstaltAllgemeinmedizin mit mehreren Standorten – von einer Abteilung für Unfallchirurgie an einem anderen Krankenanstaltenstandort sicherzustellen (Mutterabteilung)entsprechender Qualifikation verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020