Art. 1 § 2 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die bestimmt sind zur

a)

Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;

b)

Vornahme operativer Eingriffe;

c)

Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;

d)

Entbindung;

e)

Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe oder

f)

Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation.

(2) Krankenanstalten sind auch

a)

Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind;

b)

Einrichtungen, die eine gleichzeitige ärztliche (zahnärztliche) Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern.

(3) Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:

a)

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, und Krankenabteilungen in Justizanstalten;

b)

Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften;

c)

Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus ortsgebundenen Heilvorkommen oder deren Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;

d)

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;

e)

Pflegeheime;

f)

Hebammenpraxen gemäß dem Hebammengesetz;

g)

Gruppenpraxen;

h)

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z. 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;

i)

medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

a)

Fondskrankenanstalt: eine Krankenanstalt gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes;

b)

Fachrichtungsbezogene Organisationseinheit: eine Abteilung oder eine reduzierte Organisationseinheit;

c)

Reduzierte Organisationseinheit: ein Department, ein Fachschwerpunkt, eine dislozierte Wochenklinik oder eine dislozierte Tagesklinik;

d)

Sonstige Organisationseinheit: ein Anstaltsambulatorium, ein Laboratorium, eine Intensiv- oder Überwachungseinheit, ein Referenzzentrum, eine Prosektur, ein Institut und ähnliches;

e)

LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;

f)

ÖSG: der vom zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin im RIS (www.ris.bka.gv.at) veröffentlichte Österreichische Strukturplan Gesundheit;

g)

RSG: der mit Verordnung festgelegte Regionale Strukturplan Gesundheit gemäß § 100;

h)

medizinische Universität oder Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist: eine gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichtete Universität.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 7/2011, 27/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018, 19/2020

In Kraft seit 16.03.2020 bis 31.12.9999
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