Art. 1 § 92a V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Abweichend von § 18 Abs. 2 lit. a ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit im Sinne des § 2 des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG) in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8 PrimVG) vorliegt.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 2 lit. a ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums auch dann zu erteilen, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 Primärversorgungsgesetz zu keinem positiven Abschluss geführt hat.

(3) Einer Beschwerde der Ärztekammer für Vorarlberg an das Landesverwaltungsgericht in Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 oder 5 erfüllt sind. Die Bestimmungen zur Anstaltsordnung (§ 29) sind nicht anzuwenden.

(5) In einer Primärversorgungseinheit ist die ärztliche Leitung nach § 32 Abs. 2 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter und Gesellschafterinnen von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018, 24/2020

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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