Art. 1 § 108f V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nach § 110 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 aufgrund von Abweichungen von den §§ 18 Abs. 4, 18a, 21, 24, 28 sowie von auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (§ 100 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Landesgesundheitsfondsgesetz) erlangte Berechtigungen erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020

In Kraft seit 31.12.2020 bis 31.12.9999
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