Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsstrukturplanung (§§ 100 bis 103) ermächtigt, Daten nach Abs. 2 betreffend Ärzte, Ärztinnen sowie Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten, sofern die betroffene Person einen Berufssitz oder Dienstort im Landesgebiet hat. Die Landesregierung ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsstrukturplanung (Paragraphen 100 bis 103) ermächtigt, Daten nach Absatz 2, betreffend Ärzte, Ärztinnen sowie Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten, sofern die betroffene Person einen Berufssitz oder Dienstort im Landesgebiet hat.
(2)Absatz 2Daten nach Abs. 1 sind: Daten nach Absatz eins, sind:
a)Litera aDaten aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998) gemäß § 27a Abs. 2 ÄrzteG 1998, Daten aus der Ärzteliste (Paragraph 27, Absatz eins, ÄrzteG 1998) gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, ÄrzteG 1998,
b)Litera bDaten aus der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998) gemäß § 27a Abs. 3 ÄrzteG 1998 und Daten aus der Ausbildungsstellenverwaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 ÄrzteG 1998) gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, ÄrzteG 1998 und
c)Litera cDaten aus der Zahnärzteliste (§ 11 Abs. 1 ZÄG) gemäß § 11a Abs. 2 ZÄG. Daten aus der Zahnärzteliste (Paragraph 11, Absatz eins, ZÄG) gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, ZÄG.
(3)Absatz 3Die Landesregierung ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z. 7 Datenschutz-Grundverordnung. Die Landesregierung ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat die von ihr verarbeiteten Daten zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der betroffenen Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. aus der Zahnärzteliste gemäß §§ 43 Abs. 2 und 45 Abs. 2 ZÄG.Die Landesregierung hat die von ihr verarbeiteten Daten zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der betroffenen Person aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 bzw. aus der Zahnärzteliste gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 45 Absatz 2, ZÄG.
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