§ 108a V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der § 28a (Haftpflichtversicherung, Haftung) in der Fassung LGBl.Nr. 27/2011 gilt auch für Krankenanstalten, deren Betrieb bereits zuvor bewilligt wurde; diese Krankenanstalten müssen bis zum 19. August 2011 der Landesregierung nachweisen, dass sie eine allenfalls erforderliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011

In Kraft seit 15.06.2011 bis 31.12.9999
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