Art. 1 § 108c V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Vor dem 1. Jänner 2017 bestehende Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 11a in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013 sind spätestens bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 11 umzuwandeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

In Kraft seit 25.01.2018 bis 31.12.9999
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