§ 10 V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann ergänzend zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (§ 9) in einem Landesraumplan nach § 6 zusätzlich besondere Gebiete für Netz- und Speicherprojekte im Sinne des Art. 15e Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ausweisen, deren Umsetzung für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind (Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete). Durch Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete sollen Beschleunigungsgebiete unterstützt und ergänzt werden.Die Landesregierung kann ergänzend zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (Paragraph 9,) in einem Landesraumplan nach Paragraph 6, zusätzlich besondere Gebiete für Netz- und Speicherprojekte im Sinne des Artikel 15 e, Absatz eins, der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ausweisen, deren Umsetzung für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind (Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete). Durch Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete sollen Beschleunigungsgebiete unterstützt und ergänzt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Ausweisung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn im betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der genannten Projekte keine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist oder eine solche Auswirkung angemessen vermindert werden kann (Abs. 3); in Bezug auf Beschleunigungsgebiete erzielbare Synergieeffekte sind bestmöglich sicherzustellen. Europaschutzgebiete und sonstige Naturschutzgebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es besteht im Falle von Netzprojekten unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative für den Ausbau.Eine Ausweisung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn im betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der genannten Projekte keine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist oder eine solche Auswirkung angemessen vermindert werden kann (Absatz 3,); in Bezug auf Beschleunigungsgebiete erzielbare Synergieeffekte sind bestmöglich sicherzustellen. Europaschutzgebiete und sonstige Naturschutzgebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es besteht im Falle von Netzprojekten unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative für den Ausbau.
  3. (3)Absatz 3In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Gebietes und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei Netz- und Speicherprojekten zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.In einem Landesraumplan nach Absatz eins, sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Gebietes und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei Netz- und Speicherprojekten zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach Paragraph 56 d, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.
In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
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