(2) Jede Person ist verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben, die für eine bestimmte Maßnahme der Raumplanung von Bedeutung sind oder werden können. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit dadurch Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden.
(3) Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Seveso-Betriebe), sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.
(4) Zur systematischen Erfassung der Planungen und Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem (Vorarlberger Geographisches Informationssystem – VoGIS) zu führen. Das VoGIS hat jedenfalls die planlichen Darstellungen der Landesraumpläne und der Flächenwidmungspläne zuzüglich dem Beginn allfälliger Fristen nach § 12 Abs. 4 und 5 zu enthalten. Diese Inhalte sind auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung erstellt spätestens alle fünf Jahre einen Bericht über die räumliche Entwicklung in Vorarlberg (Raumplanungsbericht) und legt ihn dem Landtag vor.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 54/2015, 4/2019, 4/2022
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