Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat in einem Landesraumplan nach § 6 für erneuerbare Energiequellen Beschleunigungsgebiete auszuweisen.Die Landesregierung hat in einem Landesraumplan nach Paragraph 6, für erneuerbare Energiequellen Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
(2)Absatz 2Als Planungsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hat die Landesregierung Gebiete zu erfassen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern unter Bedachtnahme auf den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie benötigt werden; dabei sind bereits bestehende Anlagen entsprechend zu berücksichtigen.Als Planungsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hat die Landesregierung Gebiete zu erfassen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern unter Bedachtnahme auf den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Artikel 3, Absatz eins, der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie benötigt werden; dabei sind bereits bestehende Anlagen entsprechend zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Bei der Gebietserfassung nach Abs. 2 ist entsprechend den Vorgaben des Art. 15b Abs. 2 und 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie insbesondere auf die Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und das Potenzial der verschiedenen Technologien, die prognostizierte Energienachfrage sowie die verfügbare und potenzielle Energieinfrastruktur (insbesondere Netz- und Speicherinfrastruktur) im jeweiligen Gebiet Bedacht zu nehmen; Mehrfachnutzungen von Flächen sind anzustreben. Zudem sind raumbedeutsame Planungen der in § 6 Abs. 4 genannten Gebietskörperschaften sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Die nach Abs. 2 erfassten Gebiete sind von der Landesregierung auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen sowie erforderlichenfalls anzupassen.Bei der Gebietserfassung nach Absatz 2, ist entsprechend den Vorgaben des Artikel 15 b, Absatz 2 und 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie insbesondere auf die Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und das Potenzial der verschiedenen Technologien, die prognostizierte Energienachfrage sowie die verfügbare und potenzielle Energieinfrastruktur (insbesondere Netz- und Speicherinfrastruktur) im jeweiligen Gebiet Bedacht zu nehmen; Mehrfachnutzungen von Flächen sind anzustreben. Zudem sind raumbedeutsame Planungen der in Paragraph 6, Absatz 4, genannten Gebietskörperschaften sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Die nach Absatz 2, erfassten Gebiete sind von der Landesregierung auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen sowie erforderlichenfalls anzupassen.
(4)Absatz 4Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Gebiete auf Landflächen oder Binnengewässer festzulegen, in denen unter Berücksichtigung der Besonderheit des einzelnen Gebietes die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten von erneuerbaren Energiequellen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht. Zu diesem Zweck sind vorrangig künstliche und versiegelte Flächen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, einzubeziehen. Europaschutzgebiete, sonstige Naturschutzgebiete, Hauptzugrouten von Vögeln und auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelte Gebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es handelt sich um künstliche bzw. bebaute Flächen innerhalb solcher Gebiete. Bei diesen Festlegungen sind alle geeigneten Datensätze wie etwa Sensibilitätskarten für Wildtiere zu nutzen und verfügbare Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Die Größe der einzelnen Beschleunigungsgebiete ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten und Anforderungen jener Technologien zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet ausgebaut werden sollen, wobei die Gebiete in Summe eine Größe aufweisen müssen die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie beizutragen.Die Größe der einzelnen Beschleunigungsgebiete ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten und Anforderungen jener Technologien zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet ausgebaut werden sollen, wobei die Gebiete in Summe eine Größe aufweisen müssen die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Artikel 3, Absatz eins, der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie beizutragen.
(6)Absatz 6In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, der dort auszubauenden Technologien und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie bei Errichtung der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.In einem Landesraumplan nach Absatz eins, sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, der dort auszubauenden Technologien und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie bei Errichtung der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach Paragraph 56 d, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.
(7)Absatz 7Im Erläuterungsbericht zu einem Landesraumplan nach Abs. 1 ist insbesondere darzulegen, auf Grundlage welcher Bewertungen im Sinne des Abs. 4 das betreffende Beschleunigungsgebiet bzw. die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 6 festgelegt worden sind. Darüber hinaus sind die nach Abs. 2 erfassten Gebiete darzustellen, welche für das betreffende Beschleunigungsgebiet relevant sind.Im Erläuterungsbericht zu einem Landesraumplan nach Absatz eins, ist insbesondere darzulegen, auf Grundlage welcher Bewertungen im Sinne des Absatz 4, das betreffende Beschleunigungsgebiet bzw. die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 6, festgelegt worden sind. Darüber hinaus sind die nach Absatz 2, erfassten Gebiete darzustellen, welche für das betreffende Beschleunigungsgebiet relevant sind.
In Kraft seit 03.04.2025 bis 31.12.9999
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