Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025
(1)Absatz einsDer konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumplanes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumplanes bleibt unberührt.Der konsultierte Staat (Paragraph 10 d,) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumplanes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumplanes bleibt unberührt.
(2)Absatz 2In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
a)Litera awie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,
b)Litera bwie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,wie der Umweltbericht (Paragraph 10 b,), die abgegebenen Stellungnahmen (Paragraph 10 c,) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (Paragraph 10 d,) berücksichtigt wurden,
c)Litera caus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und
d)Litera dwelche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.welche Maßnahmen zur Überwachung (Paragraph 10 g,) beschlossen wurden.
Diese Erklärung bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien.Diese Erklärung bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (Paragraph 7, Absatz 4,) zu veröffentlichenden Materialien.
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