§ 10f V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumplanes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumplanes bleibt unberührt.

(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

a)

wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,

b)

wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,

c)

aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und

d)

welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.

Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglichfür die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu machenveröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.08.2005 bis 30.06.2022
(1) Der konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumplanes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumplanes bleibt unberührt.

(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

a)

wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,

b)

wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,

c)

aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und

d)

welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.

Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglichfür die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu machenveröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2022

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