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(3) Nach Beendigung von Arbeiten nach Abs. 1 ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile ist der Eigentümer vom Land angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Arbeiten geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013, 4/2022
(3) Nach Beendigung von Arbeiten nach Abs. 1 ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile ist der Eigentümer vom Land angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Arbeiten geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013, 4/2022