§ 23 UWG

UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2026

Wird in anderen als in den in § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2 im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach §§ 355 bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. § 22 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß. Wird in anderen als in den in Paragraph eins a, Absatz eins, bis 3 und Paragraph 2, genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach Paragraphen 355, bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von Paragraph 359, Absatz eins, EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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