Entscheidungen zu § 23 Abs. 2 UWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2002/1/29 1Ob301/01y

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Entscheidung | OGH | 29.01.2002

RS OGH 1937/11/24 1Ob949/37

Norm: JN §93UWG §23 Abs2ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 2 UWG können mehrere Streitgenossen, für die nach § 23 Abs 1 dieses Gesetzes der ausschließliche Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, im Gegensatz zu § 93 JN auch dann vor jedem dieser Gerichte geklagt werden, wenn nur eine uneigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO und nicht eine gerichtliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vorli... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.11.1937

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