Norm
JN §93Rechtssatz
Nach § 23 Abs 2 UWG können mehrere Streitgenossen, für die nach § 23 Abs 1 dieses Gesetzes der ausschließliche Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, im Gegensatz zu § 93 JN auch dann vor jedem dieser Gerichte geklagt werden, wenn nur eine uneigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO und nicht eine gerichtliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vorliegt.Nach Paragraph 23, Absatz 2, UWG können mehrere Streitgenossen, für die nach Paragraph 23, Absatz eins, dieses Gesetzes der ausschließliche Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, im Gegensatz zu Paragraph 93, JN auch dann vor jedem dieser Gerichte geklagt werden, wenn nur eine uneigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO und nicht eine gerichtliche Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035748Dokumentnummer
JJR_19371124_OGH0002_0010OB00949_3700000_001