RS OGH 1937/11/24 1Ob949/37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1937
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Norm

JN §93
UWG §23 Abs2
ZPO §11 Z2 C
  1. JN § 93 heute
  2. JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach § 23 Abs 2 UWG können mehrere Streitgenossen, für die nach § 23 Abs 1 dieses Gesetzes der ausschließliche Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, im Gegensatz zu § 93 JN auch dann vor jedem dieser Gerichte geklagt werden, wenn nur eine uneigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO und nicht eine gerichtliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vorliegt.Nach Paragraph 23, Absatz 2, UWG können mehrere Streitgenossen, für die nach Paragraph 23, Absatz eins, dieses Gesetzes der ausschließliche Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, im Gegensatz zu Paragraph 93, JN auch dann vor jedem dieser Gerichte geklagt werden, wenn nur eine uneigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO und nicht eine gerichtliche Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 949/37
    Entscheidungstext OGH 24.11.1937 1 Ob 949/37
    Veröff: SZ 19/313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035748

Dokumentnummer

JJR_19371124_OGH0002_0010OB00949_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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