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(Entfallen samt Überschrift;Wird in anderen als in den in BGBl. Nr. 135/1983§ 1a Abs. 1 ,bis 3 und § 2 genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2 im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. XVII21 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach §§ 355 bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. § 3 Z 3§ 22 Abs. 1 ; Art. Vletzter Satz und Abs. 2 der Kundmachung)gelten sinngemäß. Wird in anderen als in den in Paragraph eins a, Absatz eins, bis 3 und Paragraph 2, genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21, der Verordnung (Entfallen samt Überschrift; BundesgesetzblattEU) Nr. 135 aus 1983,2017/2394 Unterlassungsexekution nach Paragraphen 355, Art. römisch XVIIbis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von Paragraph 3359, Ziffer 3 ;Absatz eins, ArtEO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. römisch fünfParagraph 22, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, der Kundmachung)gelten sinngemäß.
(Entfallen samt Überschrift;Wird in anderen als in den in BGBl. Nr. 135/1983§ 1a Abs. 1 ,bis 3 und § 2 genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2 im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. XVII21 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach §§ 355 bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von § 359 Abs. 1 EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. § 3 Z 3§ 22 Abs. 1 ; Art. Vletzter Satz und Abs. 2 der Kundmachung)gelten sinngemäß. Wird in anderen als in den in Paragraph eins a, Absatz eins, bis 3 und Paragraph 2, genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21, der Verordnung (Entfallen samt Überschrift; BundesgesetzblattEU) Nr. 135 aus 1983,2017/2394 Unterlassungsexekution nach Paragraphen 355, Art. römisch XVIIbis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von Paragraph 3359, Ziffer 3 ;Absatz eins, ArtEO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. römisch fünfParagraph 22, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, der Kundmachung)gelten sinngemäß.