§ 17 UWG Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen

UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 23.11.1984 bis 31.12.9999
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