§ 105 UG Allgemeine Bestimmungen

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
§ 105.Paragraph 105,

Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen ihr oder sein Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihr oder ihm kein Nachteil erwachsen. Die oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten von ihrer oder seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 96 UG Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung§ 97 UG Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal§ 98 UG Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren§ 99 UG Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren§ 99a UG§ 100 UG Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb§ 101 UG Allgemeines Universitätspersonal§ 102 UG Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand§ 103 UG Habilitation§ 104 UG Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand§ 105 UG Allgemeine Bestimmungen§ 106 UG Verwertung von geistigem Eigentum§ 107 UG Personalrecht§ 108 UG Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse§ 108a UG Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin§ 109 UG Dauer der Arbeitsverhältnisse§ 110 UG Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal§ 111 UG Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal§ 112 UG (weggefallen)§ 113 UG Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz§ 114 UG Übernahme von öffentlichen Ämtern
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104 UG
§ 106 UG