§ 105 UG Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen ihr oder sein Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihr oder ihm kein Nachteil erwachsen. Die oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten von ihrer oder seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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